Heimat- und Geschichtsverein Lorsbach e. V.

 

Ersterwähnung Lorsbachs

Mit der Bardo-Urkunde könnte eine urkundliche Ersterwähnung Lorsbachs vorliegen. Dies ist jedoch nicht unumstritten.

Die sogenannte „Bardo-Urkunde“ aus dem Jahr 1043 ist eine von Erzbischof Bardo von Mainz in lateinischer Sprache abgefasste Schenkungsurkunde. In ihr werden die Grenzen der Pfarrei Schloßborn, die Gegenstand der Schenkung ist, beschrieben. Der Grenzverlauf wird mittels mehrerer Ortsbezeichnungen festgelegt. Einige dieser Ortsbezeichnungen sind leicht heute noch bekannten Orten zuzuordnen, bei anderen ist dies schwierig und lässt Raum für Interpretationen.

Eine dieser Ortsbezeichnungen lautet „totum prediu Geroldi in loco qui dicitur Laresbach“. Das heißt übersetzt: „ein Gut des Gerold in Laresbach“. Es gibt die Möglichkeit den Verlauf der Grenze der Pfarrei so zu interpretieren, dass das zitierte „totum prediu Geroldi in loco qui dicitur Laresbach auf das heutige Lorsbach fällt oder aber eine Interpretation zu favorisieren, bei der damit ein heute nicht mehr bekannter Ort südöstlich von Schloßborn am Silberbach bezeichnet wird.


 "Laresbach" in der Bardo-Urkunde


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